Artikel 3 VO (EG) 2000/2870

Sind für den Nachweis und die Quantifizierung der in einer bestimmten Spirituose enthaltenen Stoffe keine gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden festgelegt, so sind folgende Analysemethoden zu verwenden:

a)
die Analysemethoden, die nach international anerkannten Verfahren amtlich zugelassen sind und insbesondere den Kriterien des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG entsprechen, oder
b)
die Analysemethoden, die die von der Internationalen Normenorganisation (ISO) empfohlenen Normen erfüllen, oder
c)
die Analysemethoden, die die von der Vollversammlung des Internationalen Weinamts (OIV) anerkannten und veröffentlichten Normen erfüllen, oder
d)
in Ermangelung von Methoden gemäß den Buchstaben a), b) oder c)

eine von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassene Analysemethode,

gegebenenfalls jedwede andere geeignete Analysemethode aufgrund der damit erzielten Genauigkeit, Wiederholbarkeit und Vergleichbarkeit.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.