Artikel 3 VO (EG) 2000/2870
Sind für den Nachweis und die Quantifizierung der in einer bestimmten Spirituose enthaltenen Stoffe keine gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden festgelegt, so sind folgende Analysemethoden zu verwenden:
- a)
- die Analysemethoden, die nach international anerkannten Verfahren amtlich zugelassen sind und insbesondere den Kriterien des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG entsprechen, oder
- b)
- die Analysemethoden, die die von der Internationalen Normenorganisation (ISO) empfohlenen Normen erfüllen, oder
- c)
- die Analysemethoden, die die von der Vollversammlung des Internationalen Weinamts (OIV) anerkannten und veröffentlichten Normen erfüllen, oder
- d)
-
in Ermangelung von Methoden gemäß den Buchstaben a), b) oder c)
- —
-
eine von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassene Analysemethode,
- —
-
gegebenenfalls jedwede andere geeignete Analysemethode aufgrund der damit erzielten Genauigkeit, Wiederholbarkeit und Vergleichbarkeit.
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