Artikel 4 VO (EG) 2000/2870

Im Sinne dieser Verordnung sind

a)
„Wiederholgrenze” : derjenige Wert, unterhalb dessen man die absolute Differenz zwischen zwei einzelnen Prüfergebnissen, die unter denselben Bedingungen (derselbe Prüfer, dasselbe Gerät, dasselbe Labor, kurze Zeitspanne) erzielt werden, mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % erwarten darf {ISO 3534-1};
b)
„Vergleichgrenze” : derjenige Wert, unterhalb dessen man die absolute Differenz zwischen zwei einzelnen Prüfergebnissen, die unter verschiedenen Bedingungen (verschiedene Prüfer, verschiedene Geräte und verschiedene Labors) erzielt werden, mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % erwarten darf {ISO 3534-1};
c)
„Genauigkeit” : das Maß der Übereinstimmung zwischen dem Prüfergebnis und dem bekannten Referenzwert {ISO 3534-1}.

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