Artikel 11 VO (EG) 2000/2879

(1) Im Rahmen des Verfahrens für die Auswahl der Programme gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 wird jede beteiligte Organisation von dem Mitgliedstaat über die Annahme ihres Antrags umgehend informiert, nachdem den betreffenden Mitgliedstaaten die Entscheidung der Kommission über die Genehmigung der Absatzförderungsprogramme mitgeteilt wurde.

(2) Die Mitgliedstaaten schließen innerhalb von 30 Kalendertagen nach Mitteilung der Entscheidung der Kommission die Verträge mit den ausgewählten Organisationen. Nach Ablauf dieser Frist kann ohne vorherige Genehmigung der Kommission kein Vertrag mehr geschlossen werden.

Die Mitgliedstaaten verwenden die von der Kommission zur Verfügung gestellten Musterverträge.

(3) Der Vertrag zwischen den beiden Parteien kommt erst zustande, wenn zur Gewährleistung seiner ordnungsgemäßen Ausführung eine Sicherheit in Höhe von 15 % der maximalen jährlichen Beteiligung der Gemeinschaft und des oder der betreffenden Mitgliedstaaten geleistet wurde. Diese Sicherheit ist unter den Bedingungen von Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 zu leisten.

Ist der Vertragsnehmer eine Behörde oder arbeitet er unter der Aufsicht einer Behörde, so kann die zuständige Stelle eine Bürgschaft seiner Aufsichtsbehörde in Höhe des in Unterabsatz 1 genannten Prozentsatzes anerkennen, sofern diese Behörde sich verpflichtet:

für die ordnungsgemäße Durchführung der eingegangenen Verpflichtungen zu sorgen und

zu überprüfen, ob die erhaltenen Beträge tatsächlich für die Durchführung der eingegangenen Verpflichtungen verwendet werden.

Der Nachweis der Leistung dieser Sicherheit muss beim Mitgliedstaat innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 eingehen.

Die Freigabe der Sicherheit erfolgt gemäß den in Artikel 13 für die Abschlusszahlung festgelegten Fristen und Bedingungen.

(4) Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission ist die Durchführung der vertraglich festgelegten Maßnahmen.

(5) Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission umgehend eine Kopie des Vertrags sowie den Nachweis über die Leistung der Sicherheit. Außerdem übermittelt er ihr eine Kopie des Vertrags zwischen der ausgewählten Organisation und der Durchführungsstelle.

Nach diesem Vertrag ist die Durchführungsstelle verpflichtet, sich den Kontrollen gemäß Artikel 14 zu unterziehen.

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