Artikel 10 VO (EG) 2000/2879

(1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 wird wie folgt festgesetzt:

a)
bei Programmen mit einjähriger Laufzeit 50 % der tatsächlichen Kosten der Maßnahmen;
b)
bei Programmen mit zweijähriger Laufzeit im ersten Jahr 60 % und im zweiten Jahr 40 % der tatsächlichen Kosten der Maßnahmen, wobei sich die Gemeinschaftsbeteiligung auf höchstens 50 % der Gesamtkosten beläuft;
c)
bei Programmen mit dreijähriger Laufzeit im ersten Jahr 60 %, im zweiten Jahr 50 % und im dritten Jahr 40 % der tatsächlichen Kosten, wobei sich die Gemeinschaftsbeteiligung auf höchstens 50 % der Gesamtkosten beläuft.

Die finanzielle Beteiligung wird den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 gezahlt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten an den Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 beträgt 20 % der tatsächlichen Kosten. Beteiligen sich mehrere Mitgliedstaaten an der Finanzierung, so wird ihr Anteil entsprechend der finanziellen Beteiligung der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen beteiligten Organisation festgesetzt.

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