Artikel 9 VO (EG) 2000/2879
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich bis spätestens 15. Juni und 15. Dezember die vorläufige Liste der ausgewählten Programme und der Durchführungsstellen sowie eine Kopie der Programme. Bei Programmen, die mehrere Mitgliedstaaten interessieren, erfolgt die Übermittlung in gegenseitigem Einvernehmen der betreffenden Mitgliedstaaten.
(2) Die Kommission prüft die vorgelegten Programme auf ihre Vereinbarkeit mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und die Erfüllung der Kriterien gemäß Artikel 7 Absatz 6.
Stellt die Kommission fest, dass ein Programm den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht oder die Kriterien gemäß Artikel 7 Absatz 6 nicht erfüllt sind, so teilt sie dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten umgehend mit, dass das betreffende Programm ganz oder teilweise nicht förderfähig ist.
(3) Nach der Bewertung der Programme, gegebenenfalls mit Hilfe des oder der technischen Inspektoren gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 und gegebenenfalls nach Anhörung der Ständigen Gruppe „Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse” des Beratenden Ausschusses „Qualität und Gesundheit der landwirtschaftlichen Erzeugnisse” entscheidet die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 bis spätestens 15. September und 28. Februar eines Jahres über die vorgelegten Programme und die betreffenden Durchführungsstellen.
Für die im Jahr 2002 eingereichten Programme erfolgt die Entscheidung der Kommission spätestens am 15. November 2002.
(4) Der Branchen- oder Dachverband, der das ausgewählte Programm vorschlägt, ist für seine ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich.
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