Artikel 8 VO (EG) 2000/2879
Bleibt die Kofinanzierung eines Mitgliedstaates aus und kommt Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 nicht zur Anwendung, so wird der Branchen- bzw. Dachverband des betreffenden Mitgliedstaats von dem Programm ausgeschlossen.
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