Artikel 7 VO (EG) 2000/2879

(1) Zur Durchführung der Maßnahmen in den Programmen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 erhält der betreffende Mitgliedstaat auf seine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen jedes Jahr bis spätestens 30. April bzw. 31. Oktober Programme der Branchen- oder Dachverbände der Gemeinschaft aus dem bzw. den betreffenden Sektoren. Diese Programme berücksichtigen die Gemeinschaftsvorschriften über die betreffenden Erzeugnisse und den Handel damit sowie das zu diesem Zweck von den betreffenden Mitgliedstaaten veröffentlichte Leistungsverzeichnis mit den Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen für die sie interessierenden Angebote die notwendigen Maßnahmen, damit die Auftraggeber für die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 92/50/EWG des Rates sorgen.

Für die Maßnahmen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 gelten die Bestimmungen der genannten Richtlinie.

(3) Ist ein Absatzförderungsprogramm geplant, an dem sich mehrere Mitgliedstaaten beteiligen wollen, so stimmen sich diese ab, um ihre Leistungsverzeichnisse und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen miteinander in Einklang zu bringen.

(4) Nach Vorliegen der Vorschläge erarbeiten die Organisationen gemäß Absatz 1, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einer Durchführungsstelle, die sie im Wege einer von dem Mitgliedstaat geprüften Ausschreibung ausgewählt haben, die Absatzförderungs- und Informationsprogramme. Diese Programme können von Branchen- bzw. Dachverbänden stammen, die auf EG-Ebene, in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind.

(5) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die vorgesehenen einzelstaatlichen oder regionalen Maßnahmen mit den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 kofinanzierten Maßnahmen abgestimmt sind und die vorgelegten Programme die einzelstaatlichen oder regionalen Kampagnen ergänzen.

(6) Der oder die betreffenden Mitgliedstaaten prüfen die Zweckmäßigkeit der Programme sowie die Vereinbarkeit der Programme und der vorgeschlagenen Durchführungsstellen mit den Gemeinschaftsvorschriften und den Bestimmungen des betreffenden Leistungsverzeichnisses. Sie prüfen das Kosten-/Nutzenverhältnis des betreffenden Programms. Die betreffenden Mitgliedstaaten prüfen die Programme insbesondere nach folgenden Kriterien:

Kohärenz der vorgeschlagenen Konzepte mit den festgelegten Zielen,

Qualität der vorgeschlagenen Maßnahmen,

zu erwartende Wirkung auf die Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen,

Effizienz und Repräsentativität der beteiligten Organisationen,

technische Ausstattung und Effizienz der vorgeschlagenen Durchführungsstelle.

(7) Nach Prüfung der vorgelegten Programme und unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 verpflichten sich die betreffenden Mitgliedstaaten, sich an der Finanzierung der ausgewählten Programme zu beteiligen.

Bei Programmen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen und auf eine gemeinsame Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zurückgehen, stimmen sich die betreffenden Mitgliedstaaten zwecks Auswahl der Programme ab und verplichten sich, sich an ihrer Finanzierung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 zu beteiligen.

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