Artikel 6 VO (EG) 2000/2879

(1) Im Falle von Programmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999, die mehrere Mitgliedstaaten interessieren, erhalten diejenigen Programme den Vorzug, die sich auf mehrere Erzeugnisse beziehen und den Schwerpunkt auf die Qualität, den dietätischen Wert und die Lebensmittelsicherheit der Gemeinschaftserzeugnisse legen.

(2) Bei Programmen, die nur einen Mitgliedstaat oder nur ein Produkt betreffen, erhalten die Programme den Vorzug, die das Gemeinschaftsinteresse insbesondere in Bezug auf die Qualität, den dietätischen Wert, die Sicherheit und die Repräsentativität der Erzeugnisse herausstellen.

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