Artikel 14 VO (EG) 2000/2879

(1) Der Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um insbesondere anhand technischer, administrativer und buchhalterischer Kontrollen beim Vertragsnehmer und bei der Durchführungsstelle Folgendes zu prüfen:

a)
die Richtigkeit der übermittelten Informationen und Belege,
b)
die Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen.

Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates(1) informiert der Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich über alle bei den Kontrollen festgestellten Unregelmäßigkeiten.

(2) Der Mitgliedstaat entscheidet über die geeigneten Maßnahmen zur Durchführung dieser Kontrollen und teilt diese der Kommission mit.

(3) Bei Programmen von in mehreren Mitgliedstaaten tätigen Organisationen ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zur Koordinierung ihrer Kontrollen und teilen diese der Kommission mit.

(4) Die Kommission kann jederzeit an den Überprüfungen und Kontrollen gemäß den Absätzen 2 und 3 teilnehmen. Zu diesem Zweck unterrichten die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die Kommission rechtzeitig von diesen Überprüfungen und Kontrollen.

Die Kommission kann weitere Kontrollen vornehmen, sofern sie diese für erforderlich hält.

(5) Die Begleitgruppe gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 tritt regelmäßig zusammen, um den Stand der einzelnen Programme zu prüfen.

Zu diesem Zweck wird die Begleitgruppe bei jedem Programm über den Zeitplan der vorgesehenen Maßnahmen, die Durchführungsberichte und die Ergebnisse der gemäß den Artikeln 13 und 14 durchgeführten Kontrollen informiert.

Den Vorsitz in der Begleitgruppe führt ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaates, im Falle von Programmen von in mehreren Mitgliedstaaten tätigen Organisationen ein von den betreffenden Mitgliedstaaten benannter Vertreter.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 67 vom 14.3.1991, S. 11.

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