Artikel 15 VO (EG) 2000/2879

(1) Zu Unrecht geleistete Zahlungen sind vom Empfänger zuzüglich der Zinsen für die Zeit zwischen der Zahlung und der Rückzahlung zurückzuzahlen.

Dabei wird der von der Europäischen Zentralbank bei ihren Transaktionen in EURO angewendete, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichte und zum Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Zahlung geltende Zinssatz zuzüglich drei Prozentpunkte zugrunde gelegt.

(2) Die wieder eingezogenen Beträge und die Zinsen werden an die Zahlstellen überwiesen und von diesen von den durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben entsprechend der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft in Abzug gebracht.

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