Artikel 4 VO (EG) 2000/2879
Im Falle der Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 legen die in dem Artikel genannten internationalen Organisationen der Kommission zum 1. Oktober eines jeden Jahres für das folgende Jahr geplante Programme gemäß Artikel 9 Absatz 4 der genannten Verordnung vor.
Die Bedingungen für die Gewährung und die Zahlung der Gemeinschaftsbeteiligung werden in einer zwischen der Gemeinschaft und der betreffenden internationalen Organisation geschlossenen Unterstützungsvereinbarung festgelegt.
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