Artikel 3 VO (EG) 2000/2879
Das Verzeichnis der Erzeugnisse und Absatzmärkte gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 wird alle zwei Jahre bis spätestens 31. Dezember erstellt. Das erste Verzeichnis findet sich im Anhang dieser Verordnung.
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