Artikel 2 VO (EG) 2000/2879
(1) Die den Verbrauchern und den anderen Zielgruppen vermittelte Werbebotschaft und/oder Information muss sich auf die inneren Eigenschaften und/oder Merkmale des betreffenden Erzeugnisses stützen.
(2) Eine Absatzförderungs- und/oder Informationsmaßnahme darf nicht zum Kauf eines Erzeugnisses aufgrund seines besonderen Ursprungs anregen.
Jeder Hinweis auf den Ursprung der Erzeugnisse muss gegenüber der Hauptbotschaft der Kampagne im Hintergrund bleiben.
(3) Dagegen ist der Hinweis auf den Ursprung im Rahmen einer Maßnahme zulässig, wenn es sich um eine gemäß den Gemeinschaftsvorschriften erfolgte Bezeichnung oder um einen Hinweis im Zusammenhang mit Erzeugnissen handelt, der zur Veranschaulichung der Absatzförderungs- und Informationsmaßnahmen erforderlich ist.
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