Artikel 1 VO (EG) 2000/2879
Als „Programm” im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 gilt ein zusammenhängendes Ganzes von Maßnahmen, das umfassend genug ist, um zur Absatzförderung und zur Information über die betreffenden Erzeugnisse beizutragen.
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