Präambel VO (EG) 2000/2879

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates vom 14. Dezember 1999 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern(1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Es sind Durchführungsvorschriften für die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse und ergänzend auch für Lebensmittel in Drittländern zu erlassen.
(2)
Zur ordnungsgemäßen Verwaltung sind die Zeitabstände, in denen das Verzeichnis der für die genannten Maßnahmen in Frage kommenden Erzeugnisse erstellt wird, festzulegen.
(3)
Um jede Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen, sind Leitlinien für den Hinweis auf den besonderen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse festzulegen, die Gegenstand der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sind.
(4)
Es ist das Verfahren festzulegen, nach dem die Programme vorgelegt und die Durchführungsstellen ausgewählt werden, um einen möglichst umfassenden Wettbewerb und einen freien Dienstleistungsverkehr sicherzustellen.
(5)
Es sind die Kriterien für die Auswahl der Programme durch die Mitgliedstaaten und ihre Genehmigung durch die Kommission festzulegen, um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften und die Effizienz der durchzuführenden Maßnahmen zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge(2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge(3) zu berücksichtigen.
(6)
Bei Maßnahmen, die von den internationalen Organisationen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 durchzuführen sind, sind dieselben Vorschriften anzuwenden.
(7)
Damit die Maßnahmen der Gemeinschaft möglichst effizient durchgeführt werden, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die genehmigten Programme mit den nationalen oder regionalen Programmen kohärent sind und diese ergänzen.
(8)
Aus demselben Grund sind die Kriterien für die Auswahl der Programme so festzulegen, dass eine möglichst große Wirkung erzielt wird.
(9)
Bei Programmen, die mehrere Mitgliedstaaten interessieren, sind Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass diese sich im Hinblick auf die Vorlage und die Prüfung der Programme untereinander abstimmen.
(10)
Es sind die Folgen für den Fall festzulegen, dass ein Programm wegen Ausbleibens der Kofinanzierung durch einen Mitgliedstaat ausgeschlossen wird und die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 nicht zur Anwendung kommen.
(11)
Es sind die Einzelheiten der Arbeit der Begleitgruppe gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2702/99 festzulegen.
(12)
Es sind die Kontrollen festzulegen, die von den Mitgliedstaaten bei den von ihnen selbst verwalteten Programmen durchgeführt werden müssen.
(13)
Um die ordnungsgemäße Haushaltsführung sicherzustellen, sind die Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft festzulegen.
(14)
Die Bedingungen für die Durchführung der Verpflichtungen sind innerhalb eines angemessenen Zeitraums in Verträgen zwischen den betreffenden Partnern und den zuständigen nationalen Stellen auf der Grundlage der von der Kommission zur Verfügung gestellten Musterverträge festzulegen.
(15)
Um die ordnungsgemäße Ausführung der Verträge zu gewährleisten, ist vom Vertragsnehmer eine Sicherheit in Höhe von 15 % der Beteiligung der Gemeinschaft zugunsten der zuständigen Stelle zu leisten; ebenso ist bei Beantragung eines Vorschusses eine Sicherheit zu leisten.
(16)
Es ist die Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3403/93(5), festzulegen.
(17)
Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Haushaltsführung ist die Beteiligung der Gemeinschaft zu kürzen, wenn die Anträge auf Zwischenzahlungen nicht eingereicht bzw. die Fristen für die Anträge auf Zwischenzahlungen oder für die Zahlungen durch die Mitgliedstaaten nicht eingehalten werden.
(18)
Um die ordnungsgemäße Haushaltsführung sicherzustellen und zu vermeiden, dass die Beteiligung der Gemeinschaft bei den laufenden Zahlungen ausgeschöpft wird und dadurch die Abschlusszahlung entfällt, ist vorzusehen, dass sich der Vorschuss und die Zwischenzahlungen auf höchstens 80 % der Beteiligung der Gemeinschaft belaufen. Aus demselben Grund ist der Antrag auf die Abschlusszahlung innerhalb einer bestimmten Frist bei der zuständigen Stelle vorzulegen.
(19)
Die Durchführung der Maßnahmen ist durch die Mitgliedstaaten zu kontrollieren und die Kommission ist über die Ergebnisse der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen laufend zu unterrichten. Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Haushaltsführung ist die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vorzusehen, wenn die Maßnahmen nicht in dem Mitgliedstaat der zuständigen vertragschließenden Stelle durchgeführt werden.
(20)
Bei der Festlegung des Geltungszeitraums dieser Verordnung ist Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 zu berücksichtigen.
(21)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses — Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 7.

(2)

ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1.

(3)

ABl. L 328 vom 28.11.1997, S. 1.

(4)

ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

(5)

ABl. L 240 vom 10.9.1999, S. 11.

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