Artikel 3 VO (EG) 2000/2888

(1) Die Kommission weist die Genehmigungen nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4 zu.

(2) Die Höchstgewichtgenehmigungen werden gemäß Anhang I zugewiesen.

(3) Die Leergenehmigungen werden gemäß Anhang II zugewiesen.

(4) Die Genehmigungen für jedes Jahr werden vor dem 15. August des vorangegangenen Jahres zugewiesen.

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