Artikel 2 VO (EG) 2000/2888
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
- 1.
- „Höchstgewichtgenehmigung” eine Genehmigung, mit der Nutzfahrzeuge, deren tatsächliches Gesamtgewicht im beladenen Zustand mehr als 34 Tonnen beträgt, jedoch 40 Tonnen nicht überschreitet, im Gebiet der Schweiz fahren dürfen.
- 2.
- „Leergenehmigung” eine Genehmigung, mit der Nutzfahrzeuge im Gebiet der Schweiz Leerfahrten oder Fahrten zur Beförderung leichter Waren durchführen dürfen.
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