Artikel 2 VO (EG) 2000/2888

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1.
„Höchstgewichtgenehmigung” eine Genehmigung, mit der Nutzfahrzeuge, deren tatsächliches Gesamtgewicht im beladenen Zustand mehr als 34 Tonnen beträgt, jedoch 40 Tonnen nicht überschreitet, im Gebiet der Schweiz fahren dürfen.
2.
„Leergenehmigung” eine Genehmigung, mit der Nutzfahrzeuge im Gebiet der Schweiz Leerfahrten oder Fahrten zur Beförderung leichter Waren durchführen dürfen.

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