Artikel 5 VO (EG) 2000/2888

Vor dem 15. September jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Genehmigungen, die keinen Unternehmen zugewiesen wurden.

Die Kommission weist diese Genehmigung nach dem Verfahren des Artikels 7 einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu, um eine optimale Nutzung der Genehmigungen zu gewährleisten.

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