Artikel 6 VO (EG) 2000/2888

Bei der Erstellung ihres Anpassungsvorschlages stützt sich die Kommission auf die realen Verkehrsströme während des Jahres 2001, wobei sie in gleichem Maße Kriterien berücksichtigt, die sich nach dem Verkehrsaufkommen im bilateralen Verkehr und im Transitverkehr richten. Sollten diese Neuberechnungen dazu führen, dass die Anzahl der einem Mitgliedstaat zuzuweisenden Genehmigungen erheblich von der in den Anhängen I und II vorgesehenen Anzahl abweicht, so werden die zur Anpassung der Anhänge I und II erforderlichen Änderungen nach dem Verfahren des Artikels 7 angenommen.

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