Artikel 2 VO (EG) 2000/32

(1) Ab dem 30. November jedes Jahres können Restbestände der in Anhang I für Zeitungsdruckpapier genannten Mengen, die bis zum 29. November nicht ausgenutzt sind und voraussichtlich auch nicht mehr bis zum 31. Dezember ausgenutzt werden, für die Einfuhren der betreffenden Waren mit Herkunft aus Kanada oder einem anderen Drittland verwendet werden.

(2) Ist das konsolidierte Zollkontingent von 600000 Tonnen mit Herkunft aus Kanada ausgeschöpft, ohne daß ein autonomes Zollkontingent von mehr als 30000 Tonnen für den Rest des Kalenderjahres eröffnet wurde, so wird das konsolidierte Zollkontingent von der Kommission um eine zusätzliche Menge von 5 % erhöht. Die Kommission gibt die Erhöhung des Kontingents im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, bekannt.

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