Artikel 3 VO (EG) 2000/32
Der Zugang zu den Zollkontingenten für handgearbeitete Waren ist den in Anhang IV aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten, für die eine von der zuständigen Behörde des begünstigten Landes ausgestellte Echtheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang VI vorgelegt wird.
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