Artikel 4 VO (EG) 2000/32
Der Zugang zu den Zollkontingenten für auf Handwebstühlen hergestellte Waren ist den in Anhang V aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten, für die eine von der zuständigen Behörde des begünstigten Landes ausgestellte Echtheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang VII vorgelegt wird und die zu Beginn und am Ende jedes Webstücks einen von den genannten Behörden anerkannten Stempelabdruck tragen oder ausnahmsweise auf jedem Stück mit einer von den Behörden des Herstellungslandes anerkannten Plombe versehen sind.
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