Artikel 6 VO (EG) 2000/32
(1) Die in den Artikeln 3 und 4 vorgesehene Kontingentsbegünstigung kann bei Unregelmäßigkeiten oder fehlender Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Prüfung der Echtheitsbescheinigungen jederzeit vorübergehend vollständig oder teilweise zurückgenommen werden.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene vorübergehende vollständige oder teilweise Rücknahme der Kontingentsbegünstigung wird nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 beschlossen, und zwar nach angemessenen Konsultationen, die die Kommission zuvor mit dem betreffenden begünstigten Land führt.
(3)
- a)
- Wird das Verfahren zur vorübergehenden vollständigen oder teilweisen Rücknahme der Kontingentsbegünstigung angewandt, so veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, eine Bekanntmachung, in der sie darauf hinweist, daß begründete Zweifel an dem Anspruch auf Anwendung dieser Verordnung bestehen, und in der die betreffenden Waren, Hersteller und Exporteure angegeben sind.
- b)
- Eine Zollschuld wird bis zu dem Betrag, der den gemäß dieser Verordnung gewährten Vergünstigungen entspricht, als nicht entstanden betrachtet, es sei denn, sie ist nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Buchstabe a) entstanden und betrifft in der Bekanntmachung ausdrücklich genannte Waren, Hersteller und Exporteure, oder es sind die Bedingungen gegeben, die die Anwendung von Artikel 221 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 rechtfertigen.
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