Artikel 7 VO (EG) 2000/32

(1) Die begünstigten Länder teilen der Kommission die Bezeichnungen und Anschriften der in ihrem Gebiet für die Erteilung von Echtheitsbescheinigungen zuständigen staatlichen Behörden mit und übermitteln ihr Musterabdrücke der von diesen Stellen verwendeten Stempel; ferner teilen sie die Bezeichnungen und Anschriften der für die Prüfung der Bescheinigungen zuständigen staatlichen Behörden mit. Diese Stempel sind vom Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung bei der Kommission an gültig. Die Kommission übermittelt diese Angaben möglichst auf elektronischem Wege den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Erfolgen solche Mitteilungen zur Aktualisierung früherer Mitteilungen, so gibt die Kommission anhand der von den zuständigen Behörden der begünstigten Länder gemachten Angaben an, ab welchem Datum die neuen Stempel gültig sind. Diese Angaben sind vertraulich; bei der Überführung von Erzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr können die betreffenden Zollbehörden jedoch den Einführern oder ihren Vertretern die Einsichtnahme in die Musterabdrücke der in diesem Absatz genannten Stempel gestatten.

(2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, die Bezeichnungen der zur Ausstellung der Echtheitsbescheinigungen befugten Behörden der Herstellerländer sowie gegebenenfalls das Datum, an dem neue begünstigte Länder den Verpflichtungen nach Absatz 1 nachgekommen sind.

(3) Eine nachträgliche Prüfung der Echtheitsbescheinigungen erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden in der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder an der Richtigkeit der Angaben zu den betreffenden Erzeugnissen haben.

(4) Zur Anwendung des Absatzes 1 senden die Zollbehörden in der Gemeinschaft eine Abschrift der Echtheitsbescheinigung an die zuständige staatliche Behörde des begünstigten Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Sie fügen dieser Abschrift der Echtheitsbescheinigung die Rechnung oder eine Abschrift davon sowie alle sonstigen gegebenenfalls vorhandenen Beweismittel bei. Sie teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf Unrichtigkeit der Angaben in der Echtheitsbescheinigung schließen lassen.

Beschließen die Zollbehörden der Gemeinschaft, die Kontingentsbegünstigung bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung auszusetzen, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse überlassen.

(5) Wird ein Antrag auf nachträgliche Prüfung gemäß Absatz 1 gestellt, so wird innerhalb von höchstens sechs Monaten die Prüfung durchgeführt und ihr Ergebnis den zuständigen Zollbehörden in der Gemeinschaft mitgeteilt. Aufgrund dieses Ergebnisses muß eine Entscheidung darüber möglich sein, ob die angefochtene Echtheitsbescheinigung die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob für diese Erzeugnisse das Zollkontingent tatsächlich in Anspruch genommen werden kann.

(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 5 genannten Zeitraums noch keine Antwort erfolgt, oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder die Richtigkeit der Angaben zu den betreffenden Erzeugnissen entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Wenn nach diesem zweiten Schreiben das Ergebnis der Nachprüfungen den antragsteilenden Behörden nicht innerhalb von vier Monaten zur Kenntnis gebracht wird oder wenn das Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit der betreffenden Bescheinigung zuläßt, lehnen diese Zollbehörden die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

(7) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, daß die Bestimmungen dieses Artikels nicht eingehalten worden sind, so führt das begünstigte Ausfuhrland von sich aus oder auf Antrag der Gemeinschaft die erforderlichen Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, daß diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Gemeinschaft kann an solchen Ermittlungen mitwirken.

(8) Für die nachträgliche Prüfung der Echtheitsbescheinigungen müssen die Abschriften dieser Bescheinigungen sowie gegebenenfalls die diesbezüglichen Ausfuhrpapiere von der zuständigen Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden.

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