ANHANG II VO (EG) 2000/32

GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT FÜR BESTIMMTE VEREDELUNGSARBEITEN AN BESTIMMTEN SPINNSTOFFEN IM PASSIVEN VEREDELUNGSVERKEHR DER GEMEINSCHAFT

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während der Zugang zu den Zollkontingenten dieses Anhangs durch die bei Annahme der Verordnung gültigen Codes der Kombinierten Nomenklatur bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex” gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zu dieser Regelung.
Laufende Nummer KN-Code Warenbezeichnung Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

(in )

Zollsatz

(in %)

09.2501

Waren, die im Rahmen folgender Veredelungsarbeiten gemäß der mit der Schweiz(2) getroffenen Vereinbarung über den Textil-Veredelungsverkehr hergestellt wurden:

a)
Veredelungsarbeiten an Geweben der Kapitel 50 bis 55 und des KN-Codes 58090000
b)
Zwirnen und Texturieren (auch in Verbindung mit anderen Veredelungsarbeiten) von Garnen der Kapitel 50 bis 55 und des KN-Codes 56050000
c)
Veredelungsarbeiten an Waren der nachstehenden Positionen oder Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur:
vom 1. Januar 2003 bis zum 31. August 2003 und vom 1. September bis zum 31. August

(3)

1870000 an Wertzuwachs

0
Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne” :
– andere:
56060091 – – Gimpen
56060099 – – andere
Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806:
58011000

– aus Wolle oder feinen Tierhaaren

– aus Baumwolle:

58012200 – – Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten
58012300 – – anderer Schusssamt und Schussplüsch
58012400 – – Kettsamt und Kettplüsch, nicht aufgeschnitten (Epinglé)
58012500 – – Kettsamt und Kettplüsch, aufgeschnitten
58012600

– – Chenillegewebe

– aus Chemiefasern:

58013200 – – Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten
58013300 – – anderer Schusssamt und Schussplüsch
58013400 – – Kettsamt und Kettplüsch, nicht aufgeschnitten (Epinglé)
58013500 – – Kettsamt und Kettplüsch, aufgeschnitten
58013600 – – Chenillegewebe
580190 – aus anderen Spinnstoffen
5802 Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806; getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 5703
5804 Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Position 6002
5806 Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)
5808 Geflechte als Meterware; Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, ohne Stickerei, andere als solche aus Gewirken oder Gestricken; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und ähnliche Waren
6001 Samt, Plüsch (einschließlich „Hochflorerzeugnisse” ), gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke
6002 bis 6006 Andere Gewirke und Gestricke

Fußnote(n):

(1)

Zur Verwaltung dieses Zollkontingents gelten als

a)
„Veredelungsarbeiten”

im Sinne der Buchstaben a) und c) von Spalte 3: das Bleichen, Färben, Bedrucken, Beflocken, Imprägnieren, Apprettieren und andere Arbeiten, die das Aussehen oder die Qualität, nicht aber die Natur der Ware verändern;

im Sinne des Buchstabens b) von Spalte 3: das Zwirnen und Texturieren, auch in Verbindung mit dem Spulen, dem Färben und anderen Arbeiten, die das Aussehen, die Qualität oder die Aufmachung, nicht aber die Natur der Ware verändern;

b)
„Wertzuwachs” :

der Unterschied zwischen dem Zollwert bei der Wiedereinfuhr, so wie er in der einschlägigen Gemeinschaftsregelung definiert ist, und dem Zollwert, der zum Zeitpunkt der Wiedereinfuhr ermittelt würde, wenn die Waren, so wie sie ausgeführt worden sind, Gegenstand einer Einfuhr wären.

(2)

Beschluss 69/304/EWG des Rates (ABl. L 240 vom 24.9.1969, S. 5).

(3)

Restmenge des Kontingentszeitraums 2002/2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 32/2000.

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