Artikel 11 VO (EG) 2000/555

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat eine jährliche Gesamtevaluierung der von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen sowie Empfehlungen zur künftigen Anwendung dieser Verordnung und gegebenenfalls zu ihrer Änderung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.