Artikel 10 VO (EG) 2000/555
Die Kommission nimmt regelmäßig Evaluierungen der von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen vor, um festzustellen, ob die Ziele dieser Maßnahmen erreicht wurden, und um Leitlinien zur Verbesserung der Effizienz künftiger Maßnahmen festzulegen. Die Kommission unterbreitet dem in Artikel 8 genannten Ausschuß eine Zusammenfassung der Evaluierungen, die gegebenenfalls von diesem geprüft werden können. Die Evaluierungsberichte werden den Mitgliedstaaten, die dies beantragen, und dem Europäischen Parlament übermittelt.
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