Präambel VO (EG) 2000/555

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat beschloß auf seinen Tagungen im März und im April 1995, die Beitrittsverhandlungen mit Zypern und Malta sechs Monate nach Abschluß der Regierungskonferenz aufzunehmen.
(2)
Der Europäische Rat von Luxemburg legte im Dezember 1997 eine besondere Heranführungsstrategie für Zypern fest und wies darauf hin, daß der Beitritt Zyperns beiden Volksgruppen zugute kommen und zum inneren Frieden und zur Aussöhnung beitragen sollte.
(3)
Im Anschluß an die Tagung des Europäischen Rates in Wien im Dezember 1998, auf der Maltas Entscheidung, seinen Antrag auf Beitritt zur Europäischen Union wieder aufleben zu lassen, begrüßt wurde, legte die Kommission im Februar 1999 eine aktualisierte Fassung ihrer Stellungnahme von 1993 vor.
(4)
Der Rat forderte die Kommission im März 1999 auf, geeignete Vorschläge für die Ausarbeitung einer besonderen Heranführungsstrategie für Malta vorzulegen.
(5)
Es ist erforderlich, mit Zypern und Malta Beitrittspartnerschaften gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 622/98(2) für die Beitrittskandidaten Mittel- und Osteuropas vorgesehenen Modalitäten zu gründen, damit die Unterstützung der Gemeinschaft auf die Prioritäten und Ziele im Hinblick auf den Beitritt konzentriert werden kann.
(6)
Diese Verordnung beruht auf den vom Europäischen Rat von Kopenhagen 1993 festgelegten politischen Kriterien, insbesondere auf der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und des Rechtsstaats sowie der Achtung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und des Völkerrechts, von denen sich die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten in ihrer Politik leiten lassen.
(7)
Die Finanzprotokolle mit Zypern und Malta sind am 31. Dezember 1999 ausgelaufen.
(8)
Diese Verordnung ersetzt die Finanzprotokolle mit Zypern und Malta ab dem Jahr 2000 für einen Zeitraum von fünf Jahren.
(9)
Maßnahmen von regionalem Interesse können im Falle Zyperns und Maltas zu Lasten der MEDA-Haushaltslinie finanziert werden.
(10)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(3) erlassen werden.
(11)
In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(4) dienender Betrag eingesetzt, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.
(12)
Die Durchführung dieser Verordnung sollte der Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft dienen. Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 308 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 17. Februar 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 622/98 des Rates vom 16. März 1998 über die Hilfe für die beitrittswilligen Staaten im Rahmen der Heranführungsstrategie, insbesondere über die Gründung von Beitrittspartnerschaften (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 1).

(3)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23

(4)

ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

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