Artikel 19 VO (EG) 2000/562
Umrechnungskurs
Die in Artikel 14 genannten Beträge und der Zuschlagspreis werden zu dem Kurs umgerechnet, der am Tag des Inkrafttretens der Verordnung zur Festsetzung des Höchstankaufspreises und der im Rahmen der betreffenden Ausschreibung zur Intervention angekauften Mengen gilt.
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