Artikel 18 VO (EG) 2000/562

Zuschlagspreis

(1) Die Interventionsstelle zahlt dem Zuschlagsempfänger innerhalb einer Frist, die am 45. Tag nach Ablauf der Übernahme der Erzeugnisse beginnt und am 65. Tag nach diesem Termin endet, den Angebotspreis.

(2) Der Preis wird nur für die tatsächlich gelieferte und abgenommene Menge bezahlt. Liegt die tatsächlich gelieferte und abgenommene Menge jedoch über der zugeschlagenen Menge, so wird der Preis nur in Höhe der zugeschlagenen Menge gezahlt.

(3) Betrifft die Übernahme Fleisch anderer Qualitäten als der Qualität R3, so wird der Zuschlagspreis anhand des geltenden Koeffizienten auf die angekaufte Qualität gemäß Anhang I berichtigt.

(4) Der Kaufpreis für nicht entbeintes Fleisch gilt frei Waage am Eingang des Kühlhauses des Interventionszentrums. Der Preis für das gesamte zum Entbeinen angekaufte Fleisch versteht sich frei Waage am Eingang des Zerlegungsbetriebs im Interventionszentrum.

Die Entladungskosten trägt der Zuschlagsempfänger.

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