Artikel 17 VO (EG) 2000/562

Übernahmeverfahren

(1) Die endgültige Übernahme durch die Interventionsstelle erfolgt

a)
für nicht entbeintes Fleisch, das zur Lagerung in unverändertem Zustand oder zum teilweisen Entbeinen bestimmt ist: entweder an der Waage am Eingang des Kühlhauses oder an der Waage am Eingang des Zerlegungsbetriebs des Interventionszentrums;
b)
für nicht entbeintes Fleisch, das zum vollständigen Entbeinen bestimmt ist: an der Waage am Eingang des Zerlegungsbetriebs des Interventionszentrums.

Die Erzeugnisse werden in Partien zu je 10 bis 20 Tonnen geliefert. Die Menge kann jedoch weniger als 10 Tonnen betragen, wenn es sich um die Restmenge des ursprünglichen Angebots handelt oder dieses auf weniger als 10 Tonnen reduziert wurde.

Die Abnahme und Übernahme der gelieferten Erzeugnisse setzt voraus, daß die Interventionsstelle die Konformität dieser Erzeugnisse mit den Anforderungen dieser Verordnung überprüft. Die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e) und insbesondere das Nichtvorhandensein verbotener Stoffe gemäß den Artikeln 3 und 4 Nummer 1 der Richtlinie 96/22/EG des Rates(1) sind durch die Analyse einer Stichprobe zu überprüfen, wobei der Umfang der Stichprobe und die Modalitäten der Probenahme den geltenden Veterinärvorschriften entsprechen müssen.

(2) Hat vor der Verladung an der Laderampe des Schlachtbetriebs und vor der Beförderung zum Interventionszentrum keine Erstkontrolle stattgefunden, so werden die betreffenden Schlachtkörperhälften wie folgt gekennzeichnet:

a)
Soweit sie nur markiert werden, gelten die Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c), und es ist ein Dokument auszustellen, aus dem die Kenn- oder Schlachtnummer der betreffenden Schlachtkörperhälfte sowie das Schlachtdatum hervorgehen;
b)
soweit sie auch etikettiert werden, gelten die Anforderungen gemäß Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 344/91 der Kommission(2).

Soweit die Schlachtkörperhälften in Viertel zerlegt werden, erfolgt die Zerlegung nach dem Verfahren des Anhangs III. Um bei der Übernahme als ganzer Schlachtkörper oder als Schlachtkörperhälfte abgenommen zu werden, werden die Schlachtkörperviertel zusammengefaßt. Soweit die Schlachtkörperhälften vor ihrer Beförderung zum Interventionszentrum nicht in Viertel zerlegt wurden, werden sie nach ihrer Ankunft im Interventionszentrum nach dem Verfahren des Anhangs III zerlegt.

Bei der Abnahme wird jedes Schlachtkörperviertel mit einem Etikett gekennzeichnet, das die Anforderungen des Artikels 1 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 344/91 erfüllt und auf dem das Gewicht des betreffenden Viertels sowie die Nummer des Ausschreibungsvertrags vermerkt sind. Die Etikette werden ohne Halterung aus Metall oder Kunststoff entweder unmittelbar an den Vorder- und Hinterbeinsehnen oder unmittelbar an der Halssehne des Vorderviertels und an der Dünnung des Hinterviertels befestigt.

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 24 Absatz 2 bleiben diese Etikette während der gesamten Lagerdauer an den Schlachtkörpervierteln befestigt. Früher angebrachte Etikette werden möglichst entfernt.

Das Abnahmeverfahren umfaßt eine systematische Kontrolle von Aufmachung, Klassifizierung, Gewicht und Etikettierung der gelieferten Schlachtkörperviertel. Temperaturkontrollen werden an einem der Hinterviertel jedes Schlachtkörpers durchgeführt. Insbesondere wird kein Schlachtkörper abgenommen, dessen Gewicht das in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g) festgelegte Höchstgewicht überschreitet.

(3) Unmittelbar vor der Verladung an der Laderampe des Schlachthofs können Gewicht, Klassifizierung, Aufmachung und Temperatur der Schlachtkörperhälften einer ersten Kontrolle unterzogen werden. Insbesondere wird kein Schlachtkörper abgenommen, dessen Gewicht das in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g) festgelegte Höchstgewicht überschreitet. Abgelehnte Erzeugnisse werden entsprechend gekennzeichnet und dürfen weder für diese Kontrolle noch zur Abnahme ein zweites Mal gestellt werden.

Kontrolliert werden jeweils Partien von maximal 20 Tonnen Schlachtkörperhälften, wie von der Interventionsstelle vorgesehen. Werden jedoch Schlachtkörperviertel angeboten, kann die Interventionsstelle Partien von mehr als 20 Tonnen Schlachtkörperhälften zulassen. Werden mehr als 20 % der Schlachtkörperhälften in einer Partie abgelehnt, so wird die gesamte Partie gemäß Absatz 6 abgelehnt.

Vor ihrer Weiterbeförderung zum Interventionszentrum werden die Schlachtkörperhälften nach dem Verfahren des Anhangs III in Viertel zerlegt, von denen jede systematisch gewogen und mit einem Etikett, das die Anforderungen des Artikels 1 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 344/91 erfüllt und auf dem das Gewicht des betreffenden Viertels sowie die Nummer des Ausschreibungsvertrags vermerkt sind, gekennzeichnet wird. Dieses Etikett wird ohne Halterung aus Metall oder Kunststoff entweder unmittelbar an den Vorder- und Hinterbeinsehnen oder unmittelbar an der Halssehne des Vorderviertels und an der Dünnung des Hinterviertels befestigt.

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 24 Absatz 2 bleiben diese Etikette während der gesamten Lagerdauer an den Schlachtkörpervierteln befestigt. Früher angebrachte Etikette werden möglichst entfernt.

Um bei der Übernahme als ganzer Schlachtkörper oder als Schlachtkörperhälfte abgenommen zu werden, werden die Schlachtkörperviertel zusammengefaßt.

Jeder Partie muß bei der Abnahme ein Kontrollverzeichnis mit allen für die betreffenden Schlachtkörperhälften oder -viertel maßgeblichen Angaben, einschließlich der Zahl der gestellten und entweder abgenommenen oder abgelehnten Schlachtkörperhälften oder -viertel beiliegen. Dieses Kontrollverzeichnis wird dem für die Abnahme zuständigen Bediensteten ausgehändigt.

Vor dem Verlassen des Schlachthofs wird das Transportmittel verplombt. Die Plombennummer wird auf der Genußtauglichkeitsbescheinigung oder dem Kontrollverzeichnis vermerkt.

Die Kontrollen im Rahmen der Abnahme betreffen Aufmachung, Klassifizierung, Gewicht, Etiketten und Temperatur der angelieferten Schlachtkörperviertel.

(4) Die Erstkontrolle und das Verfahren der Abnahme der angebotenen Erzeugnisse wird von einem Bediensteten der Interventionsstelle oder einem von der Interventionsstelle beauftragten Bediensteten durchgeführt, der als Klassifizierer qualifiziert, an den Einstufungstätigkeiten des Schlachthofs jedoch nicht beteiligt und vom Zuschlagsempfänger vollkommen unabhängig ist. Diese Unabhängigkeit wird insbesondere dadurch gewährleistet, daß die Bediensteten abwechselnd an mehreren Interventionszentren eingesetzt werden.

Bei der Übernahme wird das Gesamtgewicht der Schlachtkörperviertel jeder Partie erfaßt und von der Interventionsstelle registriert.

Weicht dieses Gewicht im Falle von Fleisch, das nicht entbeint gelagert werden soll, derart von der Gewichtsangabe im Kontrollverzeichnis ab, daß deren Genauigkeit in Frage gestellt wird, so wird das Gewicht jedes Schlachtkörperviertels systematisch überprüft, und gegebenenfalls bringt der für die Abnahme zuständige Bedienstete ein neues Etikett an, auf dem neben allen anderen erforderlichen Angaben das tatsächlich abgenommene Gewicht angegeben ist. Früher angebrachte Etikette werden möglichst entfernt.

Der für die Abnahme zuständige Bedienstete stellt ein Dokument aus, das alle maßgeblichen Angaben, einschließlich das Gewicht und die Zahl der angebotenen und entweder abgenommenen oder abgelehnten Erzeugnisse, enthält.

(5) Bei der Übernahme von Fleisch mit Knochen, das an den Interventionszentren entbeint werden soll und das die Anforderungen des Artikels 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht erfüllt, gelten für die Kennzeichnung, Lieferung und Kontrolle folgende zusätzlichen Bestimmungen:

a)
Bei der Übernahme gemäß Absatz 1 sind die zum Entbeinen bestimmten Vorder- und Hinterviertel durch Markierung oder durch Auftragen der Buchstaben INT auf der Innen- und Außenseite nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe c), das auch für die Angabe von Kategorie und Schlachtnummer sowie das Anbringen der entsprechenden Kennzeichen gilt, zu kennzeichnen. Die Buchstaben INT sind auf der Innenseite des jeweiligen Vorderviertels auf Höhe der dritten oder vierten Rippe und auf der Innenseite des jeweiligen Hinterviertels auf Höhe der siebten oder achten Rippe aufzutragen;
b)
das Hodenfett darf nicht vor der Übernahme, sondern muß vor dem Wiegen entfernt werden;
c)
die gelieferten Erzeugnisse sind gemäß Absatz 1 nach Partien zu ordnen.

Wird festgestellt, daß Schlachtkörper oder Schlachtkörperviertel außerhalb der vorstehend definierten Körperstellen mit den Buchstaben INT gekennzeichnet sind, so führt der Mitgliedstaat Ermittlungen durch, trifft geeignete Maßnahmen und setzt die Kommission hiervon in Kenntnis.

(6) Machen die abgelehnten Erzeugnisse auf der Grundlage der gestellten Schlachtkörperhälften und -viertel über 20 % der gestellten Partie aus, so werden alle Erzeugnisse der betreffenden Partie abgelehnt und entsprechend gekennzeichnet und dürfen weder für die Erstkontrolle noch für das Abnahmeverfahren ein zweites Mal gestellt werden.

(7) Liegt die tatsächlich gelieferte und abgenommene Menge unter der zugeschlagenen Menge, so wird die Sicherheit

a)
vollständig freigegeben, wenn die Differenz 5 % oder 175 kg nicht überschreitet,
b)
außer in Fällen höherer Gewalt einbehalten, und zwar

im Verhältnis der nicht gelieferten oder nicht abgenommenen Mengen, wenn die Differenz 15 % nicht überschreitet;

vollständig in allen anderen Fällen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3.

(2)

ABl. L 41 vom 14.2.1991, S. 15.

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