Artikel 16 VO (EG) 2000/562

Unterrichtung des Bieters und Lieferung

(1) Jeder Bieter wird von der Interventionsstelle unverzüglich über das Ergebnis seiner Beteiligung an der Ausschreibung unterrichtet.

Die Interventionsstelle stellt dem Zuschlagsempfänger umgehend eine numerierte Kaufbestätigung mit folgenden Angaben aus:

a)
zu liefernde Menge,
b)
Zuschlagspreis,
c)
Zeitplan für die Lieferungen,
d)
das (die) Interventionszentrum (-zentren), an das (die) die Mengen zu liefern sind.

(2) Der Zuschlagsempfänger liefert die Erzeugnisse innerhalb von siebzehn Kalendertagen ab dem ersten Arbeitstag nach dem Tag der Veröffentlichung der Verordnung zur Festsetzung des Höchstankaufspreises und der Mengen des interventionsfähigen Rindfleisches.

Je nach dem Umfang der zugeschlagenen Mengen kann die Kommission diese Frist jedoch um eine Woche verlängern. Die Lieferung kann in Teilmengen erfolgen. Darüber hinaus kann die Interventionsstelle diese Frist bei der Festlegung des Zeitplans für die Lieferung der Erzeugnisse auf eine Anzahl Tage verringern, die jedoch 14 Tage nicht unterschreiten darf.

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