Artikel 15 VO (EG) 2000/562
Begrenzung der Ankäufe
Sind die Interventionsstellen der Mitgliedstaaten wegen zu umfangreicher Anlieferungen von Interventionsfleisch nicht in der Lage, das angebotene Fleisch sofort zu übernehmen, so können sie die Ankäufe auf die Mengen begrenzen, die sie auf ihrem Hoheitsgebiet oder einem ihrer Interventionsgebiete übernehmen können.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß diese Begrenzung das Prinzip des gleichberechtigten Zugangs aller Interessenten möglichst nicht in Frage stellt.
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