Artikel 14 VO (EG) 2000/562

Höchstankaufspreis

(1) Unberücksichtigt bleiben die Angebote, die über den durchschnittlichen Marktpreis hinausgehen, der in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats für die jeweilige Kategorie festgestellt und anhand der Koeffizienten gemäß Anhang I in Qualität R3 umgerechnet wurde, zuzüglich eines Zusatzbetrags von 10 EUR je 100 kg Schlachtkörpergewicht.

(2) Unbeschadet der Bestimmung gemäß Absatz 1 wird das Angebot abgelehnt, wenn der Angebotspreis über dem in Artikel 13 vorgesehenen und für die betreffende Ausschreibung geltenden Höchstpreis liegt.

(3) Liegt der einem Bieter zugeschlagene Ankaufspreis über dem durchschnittlichen Marktpreis gemäß Absatz 1, so ist dieser Preis durch Multiplizieren mit dem Koeffizienten anzupassen, der sich aus der Anwendung der in Anhang IV genannten Formel A ergibt. Dieser Koeffizient darf jedoch nicht

a)
höher sein als die Einheit,
b)
zur Folge haben, daß sich der zugeschlagene Preis um mehr als den Unterschied zwischen ihm und dem durchschnittlichen Marktpreis verringert.

Soweit die Mitgliedstaaten über verläßliche Angaben und geeignete Kontrollmöglichkeiten verfügen, können sie den Koeffizienten je Bieter nach Formel B des Anhangs IV berechnen.

(4) Die mit der Ausschreibung verbundenen Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.

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