Artikel 13 VO (EG) 2000/562

Zuschlagserteilung

(1) Unter Berücksichtigung der für jede Ausschreibung eingegangenen Angebote wird nach dem Verfahren des Artikels 43 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ein Höchstankaufpreis je Kategorie festgesetzt, der sich auf die Qualität R3 bezieht. Wenn die Umstände dies erfordern, kann für den betreffenden Mitgliedstaat oder die betreffende Region eines Mitgliedstaats im Verhältnis zu den festgestellten durchschnittlichen Marktpreisen ein anderer Preis festgesetzt werden.

(2) Es kann beschlossen werden, die Ausschreibung nicht durchzuführen.

(3) Überschreiten die Absatzmengen zu einem Preis, der dem Höchstpreis entspricht oder diesen unterschreitet, die ausgeschriebenen Mengen, so können die zugeschlagenen Mengen nach Kategorien anhand von Koeffizienten gekürzt werden, mit denen sich nach Maßgabe der bestehenden Preisunterschiede und der Angebotsmengen eine gewisse Progressivität gewährleisten läßt.

Wenn die Umstände dies erfordern, können diese Kürzungskoeffizienten nach Mitgliedstaaten oder Teilgebieten von Mitgliedstaaten differenziert werden, um ein reibungsloses Funktionieren der Interventionsmechanismen zu gewährleisten.

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