Artikel 12 VO (EG) 2000/562

Sicherheiten

(1) Die Aufrechterhaltung des Angebots nach Ablauf der Angebotsfrist und die Lieferung der Erzeugnisse zu dem von der Interventionsstelle bezeichneten Lager innerhalb der Frist gemäß Artikel 16 Absatz 2 sind Hauptpflichten, deren Erfüllung durch Leistung einer Sicherheit von 30 EUR je 100 kg gewährleistet wird.

Die Sicherheit wird bei der Interventionsstelle des Mitgliedstaats geleistet, in dem das Angebot eingereicht wird.

(2) Die Sicherheit wird gemäß den Artikeln 13 sowie 14 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(1) nur in bar geleistet.

(3) Für nicht berücksichtigte Angebote wird die Sicherheit freigegeben, sobald die Ausschreibungsergebnisse vorliegen.

Für berücksichtigte Angebote wird sie nach der Erzeugnisübernahme freigegeben, unbeschadet des Artikels 17 Absatz 7.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

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