Artikel 11 VO (EG) 2000/562

Voraussetzungen für die Gültigkeit der Angebote

(1) Angebote dürfen nur eingereicht werden

a)
von Rinderschlachthöfen, die unabhängig von ihrem rechtlichen Status im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe A a) der Richtlinie 64/433/EWG zugelassen sind;
b)
von Vieh- oder Fleischhändlern, die in diesen Schlachthöfen auf eigene Rechnung schlachten lassen und im nationalen Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen sind.

(2) Interessenten beteiligen sich an der Ausschreibung bei der Interventionsstelle der Mitgliedstaaten, in denen die Ausschreibung eröffnet ist, entweder durch Einreichung eines schriftlichen Angebots gegen Empfangsbestätigung oder eine andere von der Interventionsstelle akzeptierte schriftliche Mitteilung gegen Empfangsbestätigung.

Die Beteiligung an der Ausschreibung kann durch Verträge geregelt werden, deren Bedingungen von den Interventionsstellen nach Maßgabe ihrer Pflichtenhefte festgelegt werden.

(3) Ein Interessent kann nur ein Angebot je Kategorie und Ausschreibung einreichen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Interessenten, was Führung, Personal und Betrieb ihres Unternehmens anbelangt, voneinander unabhängig sind.

Gibt es ernsthafte Anhaltspunkte dafür, daß dies nicht der Fall ist oder daß ein Angebot der wirtschaftlichen Realität nicht entspricht, so kann das Angebot nur berücksichtigt werden, wenn der Bieter nachweist, daß die Bedingung gemäß Unterabsatz 2 erfüllt ist.

Wird festgestellt, daß ein Bieter mehrere Angebote eingereicht hat, so wird keines dieser Angebote berücksichtigt.

(4) Das Angebot enthält folgende Angaben:

a)
Namen und Anschrift des Bieters;
b)
die Angebotsmenge je Kategorie entsprechend der Ausschreibungsbekanntmachung, ausgedrückt in Tonnen;
c)
den Angebotspreis je 100 kg Erzeugnis der Qualität R3 zu den in Artikel 18 Absatz 3 festgelegten Bedingungen, ausgedrückt in Euro mit maximal zwei Dezimalstellen.

(5) Ein Angebot ist nur gültig, wenn

a)
es eine Mindestmenge von 10 Tonnen betrifft;
b)
eine schriftliche Erklärung beiliegt, in der sich der Bieter verpflichtet, alle Bestimmungen über die betreffenden Ankäufe einzuhalten;
c)
der Nachweis erbracht wird, daß der Bieter vor Ablauf der Angebotsfrist die in Artikel 12 genannte Ausschreibungssicherheit für die betreffende Ausschreibung geleistet hat.

(6) Ein Angebot darf nach Ablauf der Angebotsfrist gemäß Artikel 10 nicht mehr zurückgezogen werden.

(7) Die Vertraulichkeit der Angaben muß gewährleistet sein.

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