Artikel 21 VO (EG) 2000/562

Allgemeine Bedingungen für das Entbeinen

(1) Das Entbeinen kann nur in Zerlegungsbetrieben erfolgen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe B a) der Richtlinie 64/433/EWG zugelassen sind und die über einen oder mehrere Gefriertunnels verfügen.

Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission eine befristete Ausnahme von der Regelung gemäß Absatz 1 gewähren. Sie trägt dabei dem Stand der technischen Anlagen und Einrichtungen, den Hygienebedingungen, dem geltenden Kontrollsystem sowie den Fortschritten der Harmonisierung auf diesem Gebiet Rechnung.Wenn praktische Probleme zu bewältigen sind oder die Ausschreibungen zwischen dem 15. März und 15. September 2001 durchgeführt werden, sind die Mitgliedstaaten allerdings befugt, Ausnahmen von der Regelung gemäß Absatz 1 zu gewähren, sofern sie Kontrollmaßnahmen einleiten, die eine lückenlose Weiterverfolgung des aufgekauften Fleisches ermöglichen. Die Mitgliedstaaten benachrichtigen die Kommission über die eingeleiteten Maßnahmen.

(2) Entbeinte Teilstücke müssen die Anforderungen der Richtlinie 64/433/EWG und des Anhangs V der vorliegenden Verordnung erfüllen.

(3) Mit dem Entbeinen darf erst begonnen werden, wenn alle gelieferten Partien übernommen wurden.

(4) Beim Entbeinen, Zuschneiden und Verpacken von Interventionsrindfleisch darf sich kein anderes Fleisch in den Zerlegungsräumen befinden.

Ausgenommen hiervon ist Schweinefleisch, sofern es auf einem anderen Fließband bearbeitet wird.

(5) Das Entbeinen wird zwischen 7.00 und 18.00 Uhr durchgeführt, ausgenommen an Samstagen oder Sonn- und Feiertagen. Diese zeitliche Begrenzung kann um maximal zwei Stunden verlängert werden, vorausgesetzt, die zuständige Kontrollbehörde ist anwesend.

Kann Fleisch am Tag der Übernahme nicht vollständig entbeint werden, so werden die Kühlkammern, in denen die Erzeugnisse gelagert werden, von der zuständigen Behörde verplombt und wird die Plombe von derselben Behörde erst bei Wiederaufnahme der Entbeinungstätigkeit entfernt.

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