Artikel 22 VO (EG) 2000/562
Verträge und Pflichtenhefte
(1) Das Entbeinen erfolgt aufgrund von Verträgen, deren Bestimmungen von den Interventionsstellen entsprechend ihren Pflichtenheften festgelegt werden.
(2) In den Pflichtenheften der Interventionsstellen sind die Anforderungen an Zerlegungsbetriebe sowie die Auflagen für die erforderlichen technischen Anlagen und Einrichtungen festgelegt; sie gewährleisten Konformität mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Fleischzerlegung.
Sie enthalten insbesondere genaue Vorschriften für das Entbeinen sowie Einzelheiten über Herstellung, Zurichtung, Verpackung, Gefrieren und Haltbarmachung der Teilstücke mit Blick auf ihre Übernahme durch die Interventionsstelle.
Die Pflichtenhefte der Interventionsstellen sind an den in Anhang VI angegebenen Anschriften erhältlich.
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