Artikel 23 VO (EG) 2000/562

Überwachung der Entbeinungsarbeiten

(1) Die Interventionsstellen gewährleisten während des gesamten Entbeinungsprozesses eine ständige Produktkontrolle.

Diese Kontrollen können anderen Stellen übertragen werden, die von den betreffenden Händlern, Schlachtern und Lagerhaltern völlig unabhängig sind. In diesem Falle veranlaßt die Interventionsstelle, daß ihre Bediensteten bei jedem Angebot eine unangemeldete Kontrolle der Entbeinungsarbeiten vornehmen. Diese Kontrolle umfaßt eine Stichprobenuntersuchung der die zerlegten Teilstücke enthaltenden Kartons vor und nach dem Einfrieren und eine Überprüfung der Konformität der Eingangs- mit der Zerlegungsmenge einerseits und den bei der Zerlegung angefallenen Knochen, Fettresten und anderen Fleischabschnitten andererseits. Die Kontrolle umfaßt für jedes Teilstück mindestens 5 % der während des Tages gefüllten Kartons und, soweit genügend Kartons gefüllt wurden, mindestens 5 Kartons je Teilstück.

(2) Vorderviertel und Hinterviertel werden getrennt entbeint. Jeden Tag wird nach abgeschlossenem Entbeinen

a)
die Zahl der gewonnenen Teilstücke mit der Anzahl der gefüllten Kartons verglichen;
b)
eine Zerlegungsausbeutebilanz erstellt, in der die Ausbeute der Vorder- und Hinterviertel jeweils separat angegeben ist.

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