Artikel 24 VO (EG) 2000/562

Besondere Entbeinungsbedingungen

(1) Beim Entbeinen, Zurichten und Verpacken des Fleisches vor dem Einfrieren darf die Kerntemperatur des Fleisches zu keinem Zeitpunkt + 7 °C überschreiten. Außer im Falle einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 21 Absatz 1 dürfen die Teilstücke vor dem Schnellgefrieren nicht transportiert werden.

(2) Sämtliche Etiketten und Fremdkörper müssen unmittelbar vor dem Entbeinen entfernt werden.

(3) Knochen, Sehnen und Knorpel, Nacken- und Rückenbänder (Ligamentum Nuchae) und grobes Bindegewebe sind sorgfältig zu entfernen. Das Zurichten der Teilstücke ist auf das Entfernen von Fettresten, Knorpel, Sehnen, großen Nervensträngen und anderen spezifischen Abschnitten zu beschränken. Sichtbares Nerven- und Lymphgewebe ist zu entfernen.

(4) Große Blutgefäße und -gerinnsel sowie Verschmutzungen sind mit möglichst wenig Abschnitten sorgfältig zu entfernen.

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