Artikel 25 VO (EG) 2000/562

Verpackung der Teilstücke

(1) Teilstücke werden sofort nach ihrem Entbeinen so verpackt, daß das Fleisch entsprechend den Anforderungen des Anhangs V auf keinen Fall unmittelbar mit dem Karton in Berührung kommt.

(2) Das zum Auskleiden der Kartons verwendete Polyethylen und als Folie oder Beutel zum Einpacken der Teilstücke verwendete Polyethylen muß mindestens 0,05 mm stark und zur Verpackung von Lebensmitteln geeignet sein.

(3) Die verwendeten Kartons, Paletten und Lagerbehälter müssen die Anforderungen des Anhangs VII erfüllen.

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