Artikel 26 VO (EG) 2000/562

Lagerung der Teilstücke

Die Interventionsstellen stellen sicher, daß alles angekaufte entbeinte Fleisch jeweils getrennt gelagert wird und leicht nach Ausschreibung, Teilstück und Einlagerungsmonat identifiziert werden kann.

Die gewonnenen Teilstücke werden in Kühlhäusern gelagert, die sich in dem Gebiet des Mitgliedstaats der betreffenden Interventionsstelle befinden.

Außer bei einer nach dem Verfahren des Artikels 43 der Verordnung (EWG) Nr. 1254/1999 gewährten besonderen Ausnahmeregelung müssen diese Kühlhäuser die Möglichkeit biete das gesamte von der Interventionsstelle zugeteilte entbeinte Fleisch unter technisch einwandfreien Bedingungen für eine Mindestdauer von drei Monaten zu lagern.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.