Artikel 27 VO (EG) 2000/562
Entbeinungskosten
Die Verträge gemäß Artikel 22 Absatz 1 und die diesbezüglichen Vergütungen decken alle in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und die dabei anfallenden Kosten, insbesondere
- a)
- die etwaigen Kosten der Beförderung des nicht entbeinten Erzeugnisses nach seiner Abnahme zum Zerlegungsbetrieb;
- b)
- das Entbeinen, Zurichten, Verpacken und Schnellgefrieren des Erzeugnisses;
- c)
- das Lagern der eingefrorenen Teilstücke, ihre Verladung, Beförderung und Übernahme durch die Interventionsstelle in den von ihr bezeichneten Kühlhäusern;
- d)
- die Materialkosten, insbesondere für die Verpackung;
- e)
- den Wert der Knochen, Fettreste und anderen beim Zurichten angefallenen Abschnitte, die die Interventionsstellen den Zerlegungsbetrieben überlassen können.
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