Artikel 27 VO (EG) 2000/562

Entbeinungskosten

Die Verträge gemäß Artikel 22 Absatz 1 und die diesbezüglichen Vergütungen decken alle in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und die dabei anfallenden Kosten, insbesondere

a)
die etwaigen Kosten der Beförderung des nicht entbeinten Erzeugnisses nach seiner Abnahme zum Zerlegungsbetrieb;
b)
das Entbeinen, Zurichten, Verpacken und Schnellgefrieren des Erzeugnisses;
c)
das Lagern der eingefrorenen Teilstücke, ihre Verladung, Beförderung und Übernahme durch die Interventionsstelle in den von ihr bezeichneten Kühlhäusern;
d)
die Materialkosten, insbesondere für die Verpackung;
e)
den Wert der Knochen, Fettreste und anderen beim Zurichten angefallenen Abschnitte, die die Interventionsstellen den Zerlegungsbetrieben überlassen können.

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