Artikel 28 VO (EG) 2000/562

Fristen

Das Entbeinen, Zurichten und Verpacken des Fleisches muß binnen zehn Kalendertagen nach der Schlachtung beendet sein. Die Mitgliedstaaten können jedoch kürzere Fristen festsetzen.

Das Schnellgefrieren erfolgt unverzüglich nach dem Verpacken des Fleisches und muß in jedem Fall noch am Verpackungstag beginnen; die einzufrierende Menge entbeinten Fleisches darf die Kapazität der Gefriertunnels nicht überschreiten.

Die Gefriertemperatur des entbeinten Fleisches muß gewährleisten, daß innerhalb vol maximal 36 Stunden eine Kerntemperatur von mindestens - 7 °C erreicht wird.

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