Artikel 29 VO (EG) 2000/562
Ablehnung von Erzeugnissen
(1) Ergeben die Kontrollen gemäß Artikel 23 Absatz 1, daß der Zerlegungsbetrieb die Vorschriften der Artikel 20 bis 28 in bezug auf ein bestimmtes Teilstück nicht eingehalten hat, so werden weitere 5 % der an dem fraglichen Tag gefüllten Kartons kontrolliert. Werden weitere Verstöße festgestellt, so werden weitere 5 % der insgesamt mit dem betreffenden Teilstück gefüllten Kartons im Stichprobenverfahren kontrolliert. Steht nach der vierten derartigen Kontrolle fest, daß die genannten Artikel bei mindestens 50 % der Kartons nicht eingehalten wurden, so wird die gesamte Tagesproduktion des betreffenden Teilstücks kontrolliert. Eine Kontrolle der gesamten Tagesproduktion erübrigt sich jedoch, sobald bei mindestens 20 % der mit dem betreffenden Teilstück gefüllten Kartons ein Verstoß festgestellt wird.
(2) Wurden auf der Grundlage des Absatzes 1 bei weniger als 20 % der mit dem betreffenden Teilstück gefüllten Kartons die Vorschriften nachweislich nicht eingehalten, so wird der gesamte Inhalt dieser Kartons abgelehnt und die Vergütung wird nicht geschuldet. In diesem Falle zahlt der Zerlegungsbetrieb der Interventionsstelle für die abgelehnten Teilstücke einen Betrag in Höhe des in Anhang VIII festgesetzten Preises.
Wurden bei mindestens 20 % der mit dem betreffenden Teilstück gefüllten Kartons die Vorschriften nachweislich nicht eingehalten, so wird für dieses Teilstück die gesamte Tagesproduktion von der Interventionsstelle abgelehnt und die Vergütung wird nicht geschuldet. In diesem Falle zahlt der Zerlegungsbetrieb der Interventionsstelle für die abgelehnten Teilstücke einen Betrag in Höhe des in Anhang VIII festgesetzten Preises.
Wurden bei mindestens 20 % der mit verschiedenen Teilstücken aus der Tagesproduktion gefüllten Kartons die Vorschriften nachweislich nicht eingehalten, so wird die gesamte Tagesproduktion von der Interventionsstelle abgelehnt und die Vergütung wird nicht geschuldet. In diesem Falle zahlt der Zerlegungsbetrieb der Interventionsstelle einen Betrag in Höhe des Preises, den die Interventionsstelle dem Zuschlagsempfänger gemäß Artikel 18 für das ursprünglich angekaufte nicht entbeinte Fleisch zahlen muß, das nach dem Entbeinen abgelehnt wurde, zuzüglich 20 %.
Ist Unterabsatz 3 anwendbar, so finden die Bestimmungen der Unterabsätze 1 und 2 keine Anwendung.
(3) Hält der Zerlegungsbetrieb die Artikel 20 bis 28 wegen grober Fahrlässigkeit oder arglistiger Täuschung nicht ein, so gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 folgendes:
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Alle Entbeinungserzeugnisse, die an dem Tag, an dem die Nichteinhaltung der genannten Vorschriften festgestellt wurde, erzeugt wurden, werden von der Interventionsstelle abgelehnt und die Vergütung wird nicht geschuldet;
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in diesem Falle zahlt der Zerlegungsbetrieb der Interventionsstelle einen Betrag in Höhe des Preises, den die Interventionsstelle dem Zuschlagsempfänger gemäß Artikel 18 für das ursprünglich mit Knochen angekaufte Fleisch zahlen muß, das nach dem Entbeinen gemäß dem ersten Gedankenstrich abgelehnt wurde, zuzüglich 20 %.
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