Artikel 3 VO (EG) 2000/562

Eröffnung und Schließung der Ankäufe im Ausschreibungsverfahren

Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wird wie folgt angewandt:

a)
Die Bedingungen gemäß Absatz 1 des genannten Artikels sind erfüllt, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Marktpreises jeder interventionsfähigen Kategorie in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats werden die nach den für den betreffenden Mitgliedstaat oder die betreffende Region eines Mitgliedstaats geltenden Umrechnungskoeffizienten gemäß Anhang I als Qualität R3 ausgedrückten Preise für die Qualitäten U, R und O berücksichtigt,

die Feststellung der durchschnittlichen Marktpreise erfolgt unter den Bedingungen und für die Qualitäten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 295/96 der Kommission(1),

der durchschnittliche Marktpreis je interventionsfähige Kategorie in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats entspricht dem Durchschnitt der Marktpreise für alle unter dem vorstehenden Gedankenstrich genannten Qualitäten, die entsprechend ihrem relativen Stellenwert bei den in dem Mitgliedstaat oder der betreffenden Region durchgeführten Schlachtungen gegeneinander abgewogen werden;

b)
die Eröffnung der Interventionsankäufe, die je Kategorie und Mitgliedstaat oder Region eines Mitgliedstaats beschlossen wird, erfolgt auf der Grundlage der beiden letzten wöchentlichen Marktpreisfeststellungen;
c)
die Schließung der Interventionsankäufe, die je Kategorie und Mitgliedstaat oder Region eines Mitgliedstaats beschlossen wird, erfolgt auf der Grundlage der letzten wöchentlichen Marktpreisfeststellung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.