Artikel 4 VO (EG) 2000/562
Voraussetzungen für die Interventionsfähigkeit der Erzeugnisse
(1) Zur Intervention können die in Anhang II genannten Erzeugnisse der folgenden in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates(1) definierten Kategorien zugelassen werden:
- a)
- Fleisch von jungen männlichen nicht kastrierten und weniger als zwei Jahre alten Tieren (Kategorie A),
- b)
- Fleisch von männlichen kastrierten Tieren (Kategorie C).
(2) Es können nur ganze Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften angekauft werden, die
- a)
- mit dem Genußtauglichkeitskennzeichen gemäß Kapitel X Anhang I der Richtlinie 64/433/EWG des Rates(2) versehen wurden,
- b)
- keine Merkmale aufweisen, die sie für eine Lagerung oder spätere Verwendung ungeeignet machen;
- c)
- nicht von notgeschlachteten Tieren stammen,
- d)
- aus der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 39 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(3) stammen;
- e)
- von Tieren stammen, die nach geltenden Veterinärvorschriften gehalten wurden;
- f)
- die gemeinschaftsrechtlich zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte nicht überschreiten, wobei die radioaktive Belastung des Erzeugnisses nur kontrolliert wird, wenn die Lage dies erfordert, und nur während des erforderlichen Zeitraums; erforderlichenfalls werden Dauer und Umfang der Kontrollen nach dem Verfahren des Artikels 43 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 festgelegt;
- g)
- von Tieren stammen, deren Schlachtkörpergewicht nicht über 340 kg betrug.
(3) Es können nur Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften angekauft werden, die
- a)
- gegebenenfalls nach Zerlegung in Viertel auf Rechnung des Interessenten, nach den Vorschriften des Anhangs III aufgemacht sind; insbesondere muß durch Kontrolle jedes einzelnen Schlachtkörperteils die Erfüllung der Anforderungen gemäß Nummer 2 des genannten Anhangs überprüft werden; ist auch nur eine der genannten Anforderungen nicht erfüllt, so wird die Übernahme abgelehnt; bei Ablehnung eines Viertels wegen Nichterfüllung der Aufmachungsbedingungen, insbesondere, wenn eine mangelhafte Aufmachung während des Abnahmeverfahrens nicht verbessert werden kann, muß das andere Viertel der betreffenden Schlachtkörperhälfte ebenfalls abgelehnt werden;
- b)
- in das in der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 vorgesehene gemeinschaftliche Handelsklassenschema eingestuft wurden; die Interventionsstellen lehnen Erzeugnisse ab, deren Einstufung ins Handelsklassenschema nach eingehender Kontrolle jedes einzelnen Schlachtkörperteils für nicht konform gehalten wird;
- c)
- einerseits durch Angabe der Kategorie, der Fleischigkeits- und der Fettgewebeklasse und andererseits durch Beschriftung mit der Kenn- oder Schlachtnummer gekennzeichnet sind; die Angaben zur Kategorie, Fleischigkeits- und der Fettgewebeklasse müssen deutlich lesbar mit unlöschbarer, dauerhafter und gesundheitlich unbedenklicher Farbe nach einem behördlich genehmigten Verfahren aufgestempelt sein; Buchstaben und Zahlen müssen mindestens 2 cm hoch sein. Die Kennzeichnung wird am Hinterviertel auf dem Roastbeef in Höhe des vierten Lendenwirbels und an den Vordervierteln auf dem dicken Ende der Brust ungefähr 10-30 cm vom Brustbein entfernt aufgebracht. Die Kenn- oder Schlachtnummer wird in der Mitte der Innenseite jedes Viertels entweder durch Stempelaufdruck oder mit einem von der Interventionsstelle zugelassenen unverwischbaren Markierstift angebracht;
- d)
- gemäß der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) gekennzeichnet sind; für die ab dem 12. Februar 2001 geschlossenen Verträge einschließlich der Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 5 der vorgenannten Verordnung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 123 vom 7.5.1981, S. 3.
ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64.
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.
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