Artikel 4 VO (EG) 2000/562

Voraussetzungen für die Interventionsfähigkeit der Erzeugnisse

(1) Zur Intervention können die in Anhang II genannten Erzeugnisse der folgenden in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates(1) definierten Kategorien zugelassen werden:

a)
Fleisch von jungen männlichen nicht kastrierten und weniger als zwei Jahre alten Tieren (Kategorie A),
b)
Fleisch von männlichen kastrierten Tieren (Kategorie C).

(2) Es können nur ganze Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften angekauft werden, die

a)
mit dem Genußtauglichkeitskennzeichen gemäß Kapitel X Anhang I der Richtlinie 64/433/EWG des Rates(2) versehen wurden,
b)
keine Merkmale aufweisen, die sie für eine Lagerung oder spätere Verwendung ungeeignet machen;
c)
nicht von notgeschlachteten Tieren stammen,
d)
aus der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 39 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(3) stammen;
e)
von Tieren stammen, die nach geltenden Veterinärvorschriften gehalten wurden;
f)
die gemeinschaftsrechtlich zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte nicht überschreiten, wobei die radioaktive Belastung des Erzeugnisses nur kontrolliert wird, wenn die Lage dies erfordert, und nur während des erforderlichen Zeitraums; erforderlichenfalls werden Dauer und Umfang der Kontrollen nach dem Verfahren des Artikels 43 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 festgelegt;
g)
von Tieren stammen, deren Schlachtkörpergewicht nicht über 340 kg betrug.

(3) Es können nur Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften angekauft werden, die

a)
gegebenenfalls nach Zerlegung in Viertel auf Rechnung des Interessenten, nach den Vorschriften des Anhangs III aufgemacht sind; insbesondere muß durch Kontrolle jedes einzelnen Schlachtkörperteils die Erfüllung der Anforderungen gemäß Nummer 2 des genannten Anhangs überprüft werden; ist auch nur eine der genannten Anforderungen nicht erfüllt, so wird die Übernahme abgelehnt; bei Ablehnung eines Viertels wegen Nichterfüllung der Aufmachungsbedingungen, insbesondere, wenn eine mangelhafte Aufmachung während des Abnahmeverfahrens nicht verbessert werden kann, muß das andere Viertel der betreffenden Schlachtkörperhälfte ebenfalls abgelehnt werden;
b)
in das in der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 vorgesehene gemeinschaftliche Handelsklassenschema eingestuft wurden; die Interventionsstellen lehnen Erzeugnisse ab, deren Einstufung ins Handelsklassenschema nach eingehender Kontrolle jedes einzelnen Schlachtkörperteils für nicht konform gehalten wird;
c)
einerseits durch Angabe der Kategorie, der Fleischigkeits- und der Fettgewebeklasse und andererseits durch Beschriftung mit der Kenn- oder Schlachtnummer gekennzeichnet sind; die Angaben zur Kategorie, Fleischigkeits- und der Fettgewebeklasse müssen deutlich lesbar mit unlöschbarer, dauerhafter und gesundheitlich unbedenklicher Farbe nach einem behördlich genehmigten Verfahren aufgestempelt sein; Buchstaben und Zahlen müssen mindestens 2 cm hoch sein. Die Kennzeichnung wird am Hinterviertel auf dem Roastbeef in Höhe des vierten Lendenwirbels und an den Vordervierteln auf dem dicken Ende der Brust ungefähr 10-30 cm vom Brustbein entfernt aufgebracht. Die Kenn- oder Schlachtnummer wird in der Mitte der Innenseite jedes Viertels entweder durch Stempelaufdruck oder mit einem von der Interventionsstelle zugelassenen unverwischbaren Markierstift angebracht;
d)
gemäß der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) gekennzeichnet sind; für die ab dem 12. Februar 2001 geschlossenen Verträge einschließlich der Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 5 der vorgenannten Verordnung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 123 vom 7.5.1981, S. 3.

(2)

ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64.

(3)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(4)

ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

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