Artikel 5 VO (EG) 2000/562
Interventionszentren
(1) Die Mitgliedstaaten legen die Interventionszentren so fest, daß der Erfolg der Inventionsmaßnahmen gewährleistet ist.
Die Interventionszentren müssen technisch in der Lage sein,
- a)
- Fleisch mit Knochen zu übernehmen,
- b)
- Fleisch in unverarbeitetem Zustand einzufrieren,
- c)
- dieses Fleisch unter technisch einwandfreien Bedingungen mindestens drei Monate zu lagern.
(2) Für Fleisch mit Knochen, das zum Entbeinen bestimmt ist, kommen nur Interventionszentren in Frage, deren Zerlegungs- und Kühlanlagen nicht dem Schlachthof angegliedert sind und/oder dem Zuschlagsempfänger gehören, die also unabhängig von diesem Schlachthof und/oder Zuschlagsempfänger von ebenfalls unabhängigem Personal betrieben und geleitet werden.
Bei technischen Problemen können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen gemäß Unterabsatz 1 abweichen, sofern sie gemäß Artikel 17 Absatz 5 die bei der Abnahme durchzuführenden Kontrollen verschärfen. Unbeschadet der geltenden Veterinärvorschriften können die Interventionsstellen in diesem Falle zulassen, daß maximal 1000 Tonnen der pro Woche angekauften Fleischmenge und — bei größeren Mengen — bis zu 50 % der je Woche zusätzlich angekauften Fleischmenge entbeint werden.
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