Artikel 5 VO (EG) 2000/562

Interventionszentren

(1) Die Mitgliedstaaten legen die Interventionszentren so fest, daß der Erfolg der Inventionsmaßnahmen gewährleistet ist.

Die Interventionszentren müssen technisch in der Lage sein,

a)
Fleisch mit Knochen zu übernehmen,
b)
Fleisch in unverarbeitetem Zustand einzufrieren,
c)
dieses Fleisch unter technisch einwandfreien Bedingungen mindestens drei Monate zu lagern.

(2) Für Fleisch mit Knochen, das zum Entbeinen bestimmt ist, kommen nur Interventionszentren in Frage, deren Zerlegungs- und Kühlanlagen nicht dem Schlachthof angegliedert sind und/oder dem Zuschlagsempfänger gehören, die also unabhängig von diesem Schlachthof und/oder Zuschlagsempfänger von ebenfalls unabhängigem Personal betrieben und geleitet werden.

Bei technischen Problemen können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen gemäß Unterabsatz 1 abweichen, sofern sie gemäß Artikel 17 Absatz 5 die bei der Abnahme durchzuführenden Kontrollen verschärfen. Unbeschadet der geltenden Veterinärvorschriften können die Interventionsstellen in diesem Falle zulassen, daß maximal 1000 Tonnen der pro Woche angekauften Fleischmenge und — bei größeren Mengen — bis zu 50 % der je Woche zusätzlich angekauften Fleischmenge entbeint werden.

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