Artikel 6 VO (EG) 2000/562

Schnellgefrieren von nicht entbeintem Fleisch

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Haltbarkeit der eingelagerten nicht entbeinten Viertel zu gewährleisten und Gewichtsverluste auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Die Einfriertemperatur muß gewährleisten, daß innerhalb von maximal 36 Stunden eine Kerntemperatur von mindestens - 7 °C erreicht wird.

(2) Im Hinblick auf ihr Einfrieren sind nicht entbeinte Viertel unmittelbar nach ihrer Abnahme in den Schnellgefriertunnels aufzuhängen.

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